ARBEITSVERTRAG
Tipps zum Arbeitsvertrag für Mandanten aus Bremen
Ein Arbeitsvertrag sollte nicht einseitig sein, sondern sowohl die Interessen von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern berücksichtigen. Es lohnt sich in vielen Fällen, diesen Vertrag von einem Anwalt im Raum Bremen auf unzulässige Regelungen und Klauseln überprüfen zu lassen.
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Ist ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus Bremen rechtmäßig zustande gekommen? Sind alle darin enthaltenen Klauseln rechtgültig und muss ein solcher Vertrag zwingend schriftlich geschlossen werden? Das Arbeitsvertragsrecht gibt hier strikte Anweisungen, welche Punkte in jedem Fall im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien aus Bremen vereinbart werden müssen. Es lohnt sich in vielen Fällen, den Arbeitsvertrag von einem versierten Anwalt aus Bremen prüfen zu lassen. Themen wie Überstunden, die Vergütung oder Wettbewerbsverbote enthalten oft viel Konfliktpotenzial und können Ihr berufliches Weiterkommen erschweren.
Inhalt: Das sollte in einem Arbeitsvertrag in Bremen stehen
Oftmals stellt sich bereits die generelle Frage: Ist ein Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus Bremen? Grundsätzlich muss ein solcher Vertrag nicht schriftlich vereinbart werden. Stattdessen reicht auch eine formlose, mündliche Einigung zwischen den Parteien. Dies gilt allerdings nicht für befristete Verträge, die zwingend schriftlich geschlossen werden müssen, damit sie rechtsgültig sind. Generell ist es aber vorteilhaft, wenn der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien in Bremen schriftlich festgehalten wird.
In Bezug auf den Inhalt sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag wichtige Punkte niederschreiben – gerne berät Sie unsere Kanzlei in Bremen im Einzelfall dazu. Wichtige Punkte, die unbedingt darin auftreten sollten sollten, sind unter anderem:
- Beginn des Vertragsverhältnisses
- Gegenstand der Arbeitstätigkeit
- Bezahlung, Urlaubsregelungen
- Fristen im Falle einer Kündigung
- Nebenvereinbarungen (z. B. Urlaubsgeld)
- Arbeitsort und Arbeitszeit
Auch dann, wenn eine dieser Vereinbarungen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, kann dieser in Bremen wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen sein. Ist beispielsweise die Höhe der Bezahlung nicht im Arbeitsvertrag geregelt, kann dieser trotzdem rechtmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Bremen bestehen. Eine Vergütung kann beispielsweise auch stillschweigend vereinbart werden. Auch ist es möglich, dass bei dem Bestehen einer Taxe eine taxmäßige Vergütung als Vereinbarung angesehen werden kann.
In folgenden Fachgebieten stehen wir Ihnen als rechtliche Vertretung zur Seite:
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
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- Forderungseinzug