KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
Anwalt für Kündigungsschutzklage in Bremen
Wer als Arbeitnehmer nicht mit einer Kündigung einverstanden ist, kann diese durch eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Gericht in Bremen anfechten.
Unser Anwalt berät Sie gern über die Erfolgsaussichten.
Ihre Vorteile bei einer Vertretung durch unsere Kanzlei:
✓ Flexible Vergabe von Terminen
✓ Maßgeschneiderte Lösungen
✓ Traditionelle Kanzlei seit 1983
✓ Zentrale Lage in Bremer Altstadt
Arbeitnehmer, die trotz Kündigungsschutz eine Kündigung erhalten, haben ein Recht dazu, diese im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Unsere Anwälte vertreten im Raum Bremen Mandanten sowohl bei außergerichtlichen Einigungen als auch vor Gericht. Wichtig ist, dass Sie die Kündigungsschutzklage vor Ablauf der Frist einreichen – am besten rechtssicher mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts aus unser Kanzlei in Bremen. Vereinbaren Sie deshalb schnellstmöglich einen Termin, damit wir die weitere Vorgehensweise planen und Optionen wie eine mögliche Wiedereinstellung oder einen Aufhebungsvertrag besprechen können.
Kündigungsschutzklage: Voraussetzungen für Mandanten aus Bremen
Eine Kündigungsschutzklage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Bremen eingereicht werden. Grundsätzlich kann eine solche Klage sowohl gegen fristgemäße als auch gegen außerordentliche Kündigungen erhoben werden. Denn damit die Beendigung eines Arbeitsvertrags rechtsgültig wird, muss ein triftiger Grund vorliegen, den der Arbeitgeber auch nachweisen muss. Eine Kündigungsschutzklage können Mandanten aus Bremen immer dann einreichen, wenn die Kündigung unwirksam ist oder trotz Kündigungsschutz ausgesprochen wird.
Für schwerbehinderte Menschenbesteht ein besonderer Kündigungsschutz. In diesem Fall gelten gesetzliche Sonderregelungen und verfahrensrechtliche Vorschriften. So muss der Arbeitgeber beispielsweise bei Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen und die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, können Schwerbehinderte eine Kündigungsschutzklage einreichen. Als traditionsreiche Kanzlei in Bremen unterstützen wir Sie gerne als Ihre rechtliche Vertretung.
Einhaltung der Kündigungsschutzklage-Frist in Bremen
Damit eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, muss sie im Rahmen einer Frist vor dem Gericht in Bremen eingereicht werden. Arbeitnehmer müssen sie zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhaltung der Kündigung einreichen. Dies gilt sowohl für fristgemäße als auch für fristlose Kündigungen sowie Änderungskündigungen.
Bei dieser Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Gericht in Bremen gibt es nur zwei Ausnahmen. Sie gilt nicht, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber nicht schriftlich ausgestellt wurde, sondern zum Beispiel mündlich oder per E-Mail. Da dies gegen die gesetzliche Schriftform verstößt, ist eine solche Kündigung per se unwirksam. Auch dann, wenn die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht vorab mit dem Integrationsamt abgestimmt wurde, ist sie automatisch nicht verbindlich.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei einer Kündigungsschutzklage in Bremen:
- Beratung für Arbeitnehmer/Arbeitgeber
- Kündigung und Kündigungsschutzklage
- Abmahnung und Aufhebungsvertrag
- Forderung eines Zeugnisses/Abfindung